TSV Satzung

Details
Satzung
Turn- und Sportverein Strümpfelbach 1912 e.V.
vom 27. Juni 1996

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Zweck des Vereins
Der im Jahre 1912 gegründete Verein ist unter dem Namen Turn- und Sportverein Strümpfelbach in das Vereinsregister des Amtsgerichts Waiblingen eingetragen und führt denNamenszusatz "e.V".
Er hat seinen Sitz in Weinstadt-Strümpfelbach.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluß von parteipolitischen, rassischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend zu dienen. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe. Er verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts >>Steuerbegünstigte Zwecke<< der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich.


§ 2 Mitgliedschaft

Jede Person, die die Satzung des Vereins anerkennt, kann Mitglied des Vereins werden.

Der Verein besteht aus:
1. ordentlichen Mitgliedern,
2. Ehrenmitgliedern.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluß des Ausschusses aufgrund eines Aufnahmeantrags. Der Autnahmeantrag ist schriftlich an den Verein zu richten; Minderjährige bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
Die Mitgliedschaft beginnt zum Zeitpunkt der Abgabe des Aufnahmeantrages, vorbehaltlich des Aufnahmebeschlusses des Ausschusses. Die Mindestmitgliedsdauer beträgt ein Jahr.


§ 4 Verlust der Mitgliedschaft

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitglieds.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß.

Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis spätestens zum 30. November und wird mit Ende des lautenden Kalenderjahres wirksam. Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeantrag bestimmten Regelungen entsprechend.

Der Ausschluß eines ordentlichen Mitglieds kann durch den Ausschuß beschlossen werden, wenn das Mitglied

1. mit der Zahlung eines Beitrages bis Ende des laufenden Jahres trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung in Rückstand ist,
2. die Bestimmungen der Satzung oder die Interessen des Vereins verletzt,
3. Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt oder
4. sich im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vereinsleben unehrenhaft verhält.

Der Ausschlußbeschluß ist schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschlußbeschluß steht dem Betroffenen innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Ausschuß Berufungsrecht an die nächstfolgende Hauptversammlung zu, zu der er einzuladen ist. Die Hauptversammlung entscheidet über die Wirksamkeit des Ausschlußbeschlusses endgültig. Bis zur Entscheiung der Hauptversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.


§ 5 Ehrenmitgliedschaft

Personen, die sich um die Förderung des Sports oder um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Mitglieder, die dem Verein nach Vollendung des 18. Lebensjahres 50 Jahre angehören, werden zu Ehrenmitgliedern ernannt.
Ehrenmitgileder sind beitragsfrei.


§ 6 Beiträge

Die Mitglieder sind beitragspflichtig, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Die Höhe der Beiträge wird von der Hauptversammlung festgesetzt. Die Hauptversammlung kann Zusatzbeiträge und Umlagen festsetzen.
Die Beiträge werden stets im ersten Monat des Geschäftsjahres fällig. Auf Antrag können die Beiträge vom Ausschuß gestundet oder erlassen werden.


§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht. Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nur im Rahmen des zwischen dem Württembergischen Landessportbund und dem jeweiligen Sportversicherer abgeschlossenen Versicherungsvertrags.

Jedes über 18 Jahre alte Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in Hauptversammlungen teilzunehmen.
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.


§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. die Hauptversammlung,
2. der Ausschuß,
3. der Vorstand.


§ 9 Hauptversammlung

1. Im ersten Vierteljahr jeden Geschäftsjahres wird die ordentliche Hauptversammlung durchgeführt. Sie wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied durch öffentliche Bekanntmachung im amtlichen Bekanntmachungsorgan der Stadt Weinstadt (Weinstadt-Woche) unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

2. Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:

1. Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes und der Abteilungsleiter,
2. Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer,
3. Entlastung des Vorstandes und der Mitglieder des Ausschusses,
4. Beratung und Beschlußfassung über fristgerecht auf die Tagesordnung gebrachte Angelegenheiten,
5. Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes,
6. Wahl und Amtsenthebung der Beisitzer im Ausschuß,
7. Bestätigung der Abteilungsleiter und deren Vertreter,
8. Wahl und Amtsenthebung der Kassenprüfer,
9. Festsetzung der Beiträge, etwaiger Zusatzbeiträge und Umlagen,
10. Beschlußfassung über Berufungen gegen Ausschlußbeschlüsse des Ausschusses,
11. Beschlußfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

3. Anträge aus Reihen der Mitglieder sind mindestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung einzureichen.

4. Der Vorstand kann außerordentliche Hauptversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand verlangt wird.

5. Die Hauptversammlung leitet der erste Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende.

6. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Die Beschlußfassung erfolgt durch einfache Mehrheit; ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen Mitglieder; ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

7. Die Beschlüsse der Hauptversammlung sind vom Schriftführer und vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterschreiben und zu veröffentlichen.


§ 10 Ausschuß

1. Dem Ausschuß gehören an:

1. die Mitglieder des Vorstandes,
2. die in den Abteilungen gewählten Abteilungsleiter oder bei deren Verhinderung deren Vertreter,
3. bis zu vier Beisitzer.

2. Jedes Mitglied des Ausschusses hat eine Stimme. Stimmenübertragung ist unzulässig. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf zwei Jahre, die übrigen Mitglieder des Ausschusses auf ein Jahr gewählt. Der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden jeweils zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes in aufeinanderfolgenden Jahren gewählt. Müssen der erste und der stellvertretende Vorsitzende gleichzeitig gewählt werden, wird einer von beiden auf ein Jahr gewählt. Jedes Mitglied bleibt solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist; bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds beruft der Ausschuß den Nachfolger, wenn die nächste Hauptversammlung nicht binnen drei Monaten stattfindet; in der nächsten Hauptversammlung ist Nachwahl erforderlich.

3. Der Ausschuß beschließt über:

1. den Haushaltsplan,
2. Ordnungen des Vereins,
3. Gründung und Auflösung von Abteilungen,
4. Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern,
5. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
6. Fragen des Vereinsheims und der Kegelbahnen,
7. Finanz-, Steuer- sowie Vermögens- und Immobilienfragen,
8. Zahlungs- sowie Handlungsermächtigungen hinsichtlich der Punkte 4 bis 7 für den Vorstand oder für Vorstandsmitglieder.

4. Die Sitzungen des Ausschusses sind vom ersten Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von drei Tagen einzuberufen. Tagesordnung und die Gegenstände der Beschlußfassung brauchen nicht bekanntgegeben zu werden. Über die Beschlüsse des Ausschusses ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben ist.

5. Beschlüsse des Ausschusses, die für die Mitglieder von besonderer Bedeutung sind, sind zu veröffentlichen.


§ 11 Vorstand

1. Den Vorstand bilden:

1. der erste Vorsitzende,
2. der stellvertretende Vorsitzende,
3. der Kassier,
4. der Schriftführer.

2. Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

3. Die Mitglieder des Vorstandes sind der Vorstand im Sinne des § 26 BGB; sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Vertretungsbefugnis steht dem ersten Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied zu.

4. Über die Einberufung der Vorstandssitzung sowie über die Protokollierung und Beurkundung der Beschlüsse des Vorstandes gilt §10 Ziffer 4 entsprechend.


§ 12 Ordnungen des Vereins


Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Jugendordnung, eine Ehrungsordnung sowie eine Rechts- und Verfahrensordnung geben, die vom Ausschuß zu beschließen sind.


§ 13 Strafbestimmungen

Sämtliche Mitglieder des Vereins unterliegen einer Strafgewalt. Der Ausschuß kann gegen Mitglieder, die sich gegen die Satzung, gegen Beschlüsse der Organe, das Ansehen, die Ehre und das Vermögen des Vereins vergehen, folgende Maßnahmen verhängen:

1. Verweis,
2. zeitlich begrenztes Verbot des Aufenthalts auf dem zum Verein gehörenden oder von ihm genutzten Gelände während dieser Nutzung,
3. zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins,
4. Ausschluß (§ 4).

§ 14 Kassenprüfer

Die Hauptversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder dem Ausschuß angehören dürfen.
Die Kassenprüfer müssen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins sowie die Kassenführung der Abteilungen sachlich und rechnerisch prüfen, diese durch ihre Unterschrift bestätigen und der Hauptversammlung hierüber einen Bericht vorlegen. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.
Die Kassenprüfer können die Prüfung einer Abteilungskasse einem Kassenprüfer dieser Abteilung übertragen.
Die Kassenprüfer haben das Recht und auf Beschluß des Vorstandes die Pflicht, jederzeit eine Kassenprüfung vorzunehmen.


§ 15 Abteilungen

1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen. Sie werden im Bedarfsfalle durch Beschluß des Ausschusses gegründet.

2. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter und die Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet (Abteilungsausschuß). Sitzungen des Abteilungsausschusses werden nach Bedarf einberufen.

3. Abteilungsleiter und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Für die Einberufung der Abteilungsversammlung gelten die Einberufungsvorschriften des § 9 der Satzung entsprechend. Der Abteilungsausschuß ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

4. Die Abteilungen verwalten die ihnen durch den Haushaltsplan zugewiesenen Mittel selbständig. Die Kassenführung der Abteilungen kann jederzeit vom Kassier des Vereins geprüft werden.


§ 16 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlußfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen ist mit Zustimmung des Finanzamtes für sportliche Zwecke im gemeinnützigen Sinne und im Interesse des Sportes zu verwenden. Entsprechendes gilt für die Beschlußfassung über den Wegfall des Vereinszweckes.


§ 17

Diese Satzung tritt an die Stelle der bisherigen und mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
   

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